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Gemäß § 17 Ziffer 14 der derzeit gültigen NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
§ 15 Abs. 1 lautet: Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e): die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Gebäudedächern) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
§ 15 Abs. 1Z. 3: Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung): a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
– die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen
und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
– die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich
Bezüglich der Förderung einer Photovoltaikanlage durch die Gemeinde Gaming gilt Folgendes:
•Vorlage der bezahlten Rechnung(en)
•Rechnungsdatum darf nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen
•Förderhöhe: 250,00 Euro
Ablauf:
•Mündliches oder schriftliches Ansuchen mit vorgenannten Unterlagen bei der Gemeindekasse Gaming
•Nach der Genehmigung durch den Bürgermeister (lt. § 38 Abs.1 Z.1) erfolgt die Auszahlung auf das bekannt gegebene Konto.