Solar- bzw. Photovoltaikförderung

Gemäß § 17 Ziffer 14 der derzeit gültigen NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.

§ 15 Abs. 1 lautet: Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

§ 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e): die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Gebäudedächern) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

§ 15 Abs. 1Z. 3: Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
  a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

  b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

      – die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder
        deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen

        und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden
        und Dächern von Gebäuden;

      – die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich

Bezüglich der Förderung einer Photovoltaikanlage durch die Gemeinde Gaming gilt  Folgendes:

•Vorlage der bezahlten Rechnung(en)

•Rechnungsdatum darf nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen

•Förderhöhe: 250,00 Euro

Ablauf:

•Mündliches oder schriftliches Ansuchen mit vorgenannten Unterlagen bei der
  Gemeindekasse Gaming

•Nach der Genehmigung durch den Bürgermeister (lt. § 38 Abs.1 Z.1) erfolgt die
  Auszahlung auf das bekannt gegebene Konto.

Zuständig