Feuerpolizei - Feuerbeschau

Laut NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-9, ist die Brandsicherheit von Bauwerken alle 10 Jahre zu überprüfen.
Die feuerpolizeiliche Beschau ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. 

Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude.

Ziel der feuerpolizeilichen Beschau ist, Bauwerke umfassend auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und bei Vorliegen von Mängeln oder Zuständen, welche die Brandsicherheit gefährden deren Behebung oder Beseitigung zu veranlassen.

Bei der feuerpolizeilichen Beschau ist daher insbesondere festzustellen, ob:

 • die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die notwendigen
    Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauwerken vorhanden sind
    und freigehalten werden,

• Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- bzw. Explosionsgefahr verursachen
   oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,

 • Elektroinstallationen sowie Blitzschutzanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind
   (z.B. Blitzschutztest),

 • bauliche oder andere Mängel, welche die Brandsicherheit gefährden und/oder die
    Brandbekämpfung erschweren, vorliegen

• die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden und freigehalten
   werden und benutzbar sind,

 • die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie
    Löschwasserentnahmestellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand
    sind,

 • die brandschutztechnischen Anlagen funktionsfähig und ordnungsgemäß
    gekennzeichnet sind,

 

Alle solche augenscheinlich erkennbaren Mängel sind im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festzuhalten.