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Waldbrandgefahr für den Verwaltungsbezirk Scheibbs

Veröffentlichungsdatum21.06.2017Lesedauer1 MinuteKategorienGaming | Aktuell
Information

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und in dessen Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind

brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis auf Weiteres gültig.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a, Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

 

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