Am 01.03.2026 trat eine große Novelle der NÖ Bauordnung in Kraft. Diese umfasst rund 100 Änderungspunkte. Eine der vielen Änderungen betrifft die Bauanzeige.
Die Bauanzeige wurde abgeschafft. Bislang anzeigepflichtige Vorhaben unterliegen künftig einem vereinfachten Bewilligungsverfahren. Dadurch wird die Rechtssicherheit für Bauwerber und Behörden erhöht. Obwohl man nun für Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren eine Baubewilligung benötigt, gelten geringere Anforderungen an die Antragsbeilagen und an die Bestellung von Bauführern. Nachbarn haben hier grundsätzlich keine Parteistellung.
Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 15 NÖ BO 2014) sind:
• die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht (z. B. Carport mit höchstens einer Wand), mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
• die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
• die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, Bestimmungen des NÖ ROG 2014, der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, der Spielplatzbedarf, die Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Barrierefreiheit, die Belichtung, die Trockenheit, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden könnten;
• die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
• die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
• die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
• die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
• die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
• die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
Welche Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1a) sind bei einem vereinfachten Verfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung vorzulegen:
1.) Bauansuchen
2.) Ausreichende maßstäbliche Darstellung, die die unten angeführten Informationen zu beinhalten hat
3.) Beschreibung (in 2facher Ausfertigung, unterfertigt vom Bauwerber)
