Heizkostenzuschuss & NÖ Wohnbonus 2024/25

Veröffentlichungsdatum15.10.2024Lesedauer2 MinutenKategorienGaming | Aktuell
Heizkostenzuschuss

Die Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen.

Der Heizkostenzuschuss kann NUR auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Die Antragstellung ist ab dem
21. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 möglich. Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Zusätzlich besteht für diese Personengruppe die Möglichkeit einen Antrag auf Gewährung des neuen NÖ Wohnbonus aus Mitteln des Bundes zu stellen. Für jede erste im Haushalt lebende Person gibt es dabei 80 Euro, für jede weitere hauptgemeldete Person kommen 30 Euro zusätzlich hinzu.
Der Wohnbonus kann vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2024 beantragt werden.
Alle Informationen dazu unter: 
https://www.noel.gv.at/noe/SeniorInnen/Noe_Wohnbonus.html

Voraussetzungen für die Beantragung des Heizkostenzuschusses:
1.
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige,
    die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG
    verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
    oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG,
    soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung
    erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
    - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
       gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte
     Angehörige anderer Staaten;

2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß
    § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind:
* Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
* Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
* Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
* Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen
   Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen
   (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich
   erhalten
* Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Weitere Auskünfte erhalten Sie am Gemeindeamt Gaming
bei Frau Martina Aigner, Tel. 07485/97308-14 oder bei Frau Sylvia Hess, Tel. 07485/97308-91

Der Antrag steht hier als Download zur Verfügung.

Alle Informationen sind auch unter folgendem Link ersichtlich:
https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html